Honoraruntergrenzen bei der Bezahlung von Künstler*innen

Ab dem 01.07.2024 müssen Honoraruntergrenzen bei der Bezahlung von Künstlerinnen und Künstlern eingehalten werden, wenn ein Projekt oder eine Institution zu mindestens 50 % durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) gefördert werden.

Die wirtschaftliche Lage selbstständiger Künstlerinnen und Künstler beschäftigt den Deutschen Kulturrat seit vielen Jahren in Positionspapieren sowie in Studien. Bereits 2015 hat der Deutsche Kulturrat die öffentliche Hand aufgefordert, selbstständige Künstlerinnen und Künstler adäquat zu vergüten. Diese Forderung hat er 2021 noch einmal bekräftigt.

Ab dem 01.07.2024 müssen Honoraruntergrenzen eingehalten werden, wenn ein Projekt oder eine Institution zu mindestens 50 % durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) gefördert werden. Die Honoraruntergrenzen gelten nur für professionelle Künstlerinnen, Künstler und Kreative, die ihrer Tätigkeit erwerbsmäßig nachgehen.
D. h. Amateurleistungen sind ausgeschlossen, auch wenn sie auf einem hohen Niveau erbracht werden. Ebenso müssen die Honoraruntergrenzen nicht eingehalten werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung ausgeübt wird, es sich also um künstlerische Wettbewerbsbeiträge, z. B. zur Nachwuchsförderung, handelt oder wenn die künstlerische Leistung im Rahmen der Mitgliedschaft in einem Künstlerzusammenschluss stattfindet.

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