Die vom Bund ursprünglich nur für die Monate Juni bis August 2020 vorgesehene Corona-Überbrückungshilfe wird bis zum Jahresende 2020 verlängert, die Zugangsbedingungen werden abgesenkt und die Förderung wird ausgeweitet. Parallel setzt die Landesregierung auch die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ fort, mit der sie Freiberufler*innen, Soloselbstständigen und kleinen Unternehmen einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1.000 Euro monatlich zahlt.
Im Vergleich zum bisherigen Überbrückungshilfeprogramm können für die Monate September bis Dezember bereits Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, Überbrückungshilfe beantragen. Die Fördersätze werden insgesamt erhöht. Außerdem wird die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro gestrichen.
Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Die Antragstellung kann ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragte*n Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in, vereidigte*n Buchprüfer*in oder Rechtsanwalt*in erfolgen. Auf der Antragsplattform können sich diese registrieren und Anträge auf Überbrückungshilfe des Bundes sowie die NRW Überbrückungshilfe Plus einreichen. Dort findet man auch häufig gestellte Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe des Bundes.