Neustarthilfe für Soloselbstständige gestartet

 

Ab sofort können Soloselbstständige Anträge für die sogenannte Neustarthilfe im Rahmen des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III stellen. Der einmalige Betriebskostenzuschuss beträgt maximal 7.500 Euro und kann bis zum 31. August 2021 direkt, d.h. nicht über einen prüfenden Dritten, online gestellt werden.

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbstständige aller Branchen unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie richtet sich an diejenigen, die nur geringe Betriebskosten haben und daher die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen können. Auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die nur kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche können im Rahmen der Neustarthilfe berücksichtigt werden.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro. Die Unterstützungsleistung wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet. Nur diejenigen, deren Geschäft trotz der Corona-Krise im ersten Halbjahr 2021 wesentlich besser verläuft als prognostiziert, müssen den Vorschuss (anteilig) zurückzahlen.

Wichtig: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich. Wenn Sie jetzt einen Antrag als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbstständige*r angeben, ist es nicht möglich, zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend zu machen. Erst in einem zweiten, späteren Antragsschritt wird das Verfahren auch für Personen- und Kapitalgesellschaften geöffnet.

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